Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

KESSELS GmbH Mönchengladbach - Schweißtechnik KESSELS GmbH & Co. KG Oppin - KESSELS Schweißtechnik & Gase GmbH & Co. KG Hamburg - Prüfwerk Kessels GmbH & Co. KG Arnstadt
  1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller gegenwärtigen und künftigen Lieferungen sofern sie nicht durch gesonderte Erklärung ausdrücklich abgeändert werden. Mündliche Abmachungen und Zusicherungen bedürfen für ihre Gültigkeit unserer schriftliche Bestätigung.

    Bedingungen des Bestellers bzw. Käufers, die von den nachstehenden Bedin­gungen abweichen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt.

    Muster, Prospekte, technische Beschreibungen, Maße und sonstige Angaben dienen nur zur allgemeinen Orientierung des Käufers bzw. Bestellers. Die Angaben gelten nicht als zugesichert.

  3. Berechnet werden die am Liefertag gültigen Preise, zu denen etwaige am Tag der Lieferung zur Erhebung gelangende Legierungs- und Teuerungszuschläge sowie auf behördlicher Anordnung oder wirtschaftlichen Gründen beruhende Preis- sowie umlagefähige Steuererhebungen hinzutreten. Im Übrigen verstehen sich die Preise ab unserem Lager oder ab Werk nach unserer Wahl. Versandkosten, Verpackung und anteilige Transportkosten werden in Rechnung gestellt. Verpackung wird nicht zurückgenommen. Wir können verlangen, dass Aufträge bis zu einem Netto-Wert von 50,00 € bei uns abgeholt und bar bzw. durch Scheck bezahlt werden. Ferner sind wir berechtigt, einen Aufschlag für die Ausführung eines Kleinauftrages zu berechnen.

  4. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers bzw. Käufers. Mit der Übernahme der Sendung durch den Beförderer geht die Gefahr auf den Käufer bzw. Besteller über.

    Der Transport der Gase einschließlich Behälter und Paletten erfolgt ab unserem Lager auf Kosten und Gefahr des Käufers bzw. Bestellers. Bei Selbstabholung oder Übernahme durch den vom Käufer oder Besteller beauftragten Beförderer, ist für die betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung der Käufer bzw. Besteller alleine zuständig und verantwortlich. Wirken wir dabei mit, geschieht dies im Auftrag und auf Gefahr des Käufers bzw. Bestellers. Wir sind von ihm von Ansprüchen freizustellen, sofern solche gegen uns wegen nicht betriebs- oder beförderungssicherer Behandlung geltend gemacht werden. Der Käufer bzw. Besteller hat die für den Umgang mit technischen und medizi­nischen Gasen maßgebenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Wir halten entsprechendes Informationsmaterial bereit.

    Sofern die Versandart nicht vorgeschrieben wurde, wählen wir den uns am billigsten und einfachsten erscheinenden Weg. Lieferzeiten sind immer unverbindlich. Höhere Gewalt und Lieferungsunfähigkeit unserer Herstellerwerke entbinden uns von der Lieferverpflichtung. Ansprüche wegen verzögerter oder verspäteter Lieferung bestehen nicht.

    Nimmt der Besteller trotz unseres ordnungsgemäßen Angebots die Ware nicht ab, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

    Sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, so können wir unseren Ersatz­anspruch der Höhe nach mit 20% des Kaufpreises berechnen, es sei denn, der Käufer bzw. Besteller weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in einer wesentlich niedrigeren Höhe als der Pauschale entstanden ist.

  5. Gewährleistungsansprüche sind schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware geltend zu machen.

    Sachmängel an Vertragsgegenständen, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, geben dem Käufer bzw. Besteller nur ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Ist Gegenstand des Vertrages die Herstellung eines Werkes, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkelt kommt nicht in Betracht. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer bzw. Besteller mindern oder sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufers bzw. Bestellers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben hiervon unberührt. Eine Ersatzvornahme durch den Käufer bzw. Besteller ist asugeschlossen.

    Soweit Vertragsgegenstand eine gebrauchte Sache ist, verjähren die Gewähr­leistungsansprüche des Käufers bzw. Bestellers wegen eines Mangels der Sache in einem Jahr.

    Die Gewährleistung besteht nicht, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau fremder Teile verändert, die Betriebsanleitung nicht beachtet wurde oder unsachgemäße Behandlung vorliegt. Natürlicher Verschleiß und fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

  6. Ein Zurückbehaltungsrecht von Seiten des Bestellers bzw. Käufers ist ausge­schlossen.

    Ist der Käufer bzw. Besteller ein Verbraucher, so steht ihm ein Zurück­behaltungsrecht an dem Kaufpreis insoweit nicht zu, als dieses Recht wegen Sachmängeln an Vertragsgegenständen aus einem anderen, noch nicht vollständig durchgeführten Vertrag geltend gemacht werden soll. Dies gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag unmittelbar zur Änderung oder Ergänzung des anderen Vertrages gilt und als solcher kenntlich gemacht worden ist.

    Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

  7. Unsere Gase- und Reparatur-Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

    Im Übrigen sind unsere Rechnungen vom Rechnungsdatum an gerechnet innerhalb von 10 Tagen rein netto Kasse zu zahlen. Eine Verlängerung des Zahlungsziels bedarf einer besonderen Vereinbarung. Nicht besonders vereinbarte Zielüberschreitungen berechtigen uns zum Abzug des gewährten Rabatts.

    Die Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden auch noch nicht fälligen Forderungen ohne Abzug sofort fällig.

    Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens des Käufers bzw. Bestellers sind ebenfalls alle unsere Rechnungen sofort fällig. Zugleich gelten die gewährten Rabatte als verfallen.

    Die Annahme von Wechseln behalten wir uns für jeden einzelnen Fall vor, alle anfallenden Kosten für Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Kunden und sind sofort nach Aufgabe zahlbar. In Zahlung gegebene Wechsel und Schecks gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.

  8. Der Käufer bzw. Besteller haftet für den Verlust oder Beschädigung der ihm für den Transport von Gasen überlassenen Behälter und Paletten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

    Die überlassenen Behälter und Paletten hat der Käufer bzw. Besteller nach der Entleerung unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an uns während der Geschäftszeit zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als auch bewirkt, wenn sie gegen von uns erteilte Quittung erfolgt. Die zurückgeführten Behälter und Paletten werden nur dem Käufer bzw. Besteller gutgeschrieben, der diese auch bezogen hat. Dies gilt auch bei Rückführung durch Dritte.

    Unsere Mitteilung - auch mittels Kontoauszug oder Rechnung - zum Bestand der Behälter und Paletten bei ihm hat der Käufer bzw. Besteller unverzüglich zu überprüfen und Einwenden hiergegen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu erheben, andernfalls sie anerkannt gilt.

  9. Bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung - sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten bleiben alle Kaufgegenstände unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, z.B. Forderungen als Durchführung von Reparaturen, aus Lieferungen von Ersatzteilen, aus Lager- und Versicherungskosten.

    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Der Weiterverkauf ist allein im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gestattet, jedoch gilt die Forderung gegen den dritten Käufer in Höhe unserer Forderungen als an uns abgetreten. Der Erlös in Höhe unserer Forderungen ist also unser Eigentum und an uns abzuführen. Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ord­nungsgemäßem Zustand zu halten und alle notwendigen Maßnahmen hierfür zu ergreifen. Bei Eingriffen von Gläubigem des Käufers bzw. Bestellers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Käufer bzw. Besteller uns sofort durch eingeschriebenen Brief zu informieren, sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs insbesondere von Interventions-Prozessen zu tragen, falls diese nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

    Kommt der Käufer bzw. Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus unserem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Recht des Käufers bzw. Bestellers, den Kaufgegenstand zu besitzen und zu benutzen und wir sind berechtigt, sofort seine Herausgabe unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verlangen. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes trägt der Käufer bzw. Besteller.

    Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers bzw. Bestellers, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglichst zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwaltungskosten wird dem Käufer bzw. Besteller auf seine Gesamtschuld gutgebracht. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausgezahlt.

    Kommt der Käufer bzw. Besteller seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir deshalb den Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewandt werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes des Käufers bzw. Bestellers dienen müsse.

  10. Ist der Käufer bzw. Besteller Kaufmann, so ist Mönchengladbach Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen den Vertragsparteien einschließlich für etwaige Wechsel - und Scheckklagen. Dies gilt auch, wenn der Käufer bzw. Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtliche Geltendmachung nicht bekannt ist.

  11. Sollte eine der vorstehenden Klauseln - z.B. wenn der Käufer bzw. Besteller ein Verbraucher ist - unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im Übrigen ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht existiert, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlichen verfolgten Zweck an nächsten kommt. Würde es für den Käufer bzw. Besteller jecoch eine unzumutbare Härte darstellen, wenn er bei Anwendung dieser Regelungen an den Vertrag festgehalten würde, ist er berechtigt, sich durch einseitige Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zu lösen.